Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar – Begleitgesetz verfassungswidrig, soweit Gesetzgebungsorganen keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute entschieden, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dagegen verstößt das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union insoweit gegen Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 GG, als Bundestag und Bundesrat im Rahmen von europäischen Rechtssetzungs- und Vertragsänderungsverfahren keine hinreichenden Beteiligungsrechte eingeräumt wurden. Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon darf solange nicht hinterlegt werden, wie die von Verfassungs wegen erforderliche gesetzliche Ausgestaltung der parlamentarischen Beteiligungsrechte nicht in Kraft getreten ist. Die Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig, hinsichtlich der Gründe mit 7:1 Stimmen ergangen (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilungen Nr. 2/2009 vom 16. Januar 2009 und Nr. 9/2009 vom 29. Januar 2009).

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Wenn der Glauben würzige Blüten treibt

Einer Natur-Religion hängen die Oberbayern zwar nicht an, doch rund um Mariä Himmelfahrt scheint der Begriff nicht abwegig. Mit traditionellen Kräuterbuschen, Messen unter freiem Himmel und sommerlichen Prozessionen begehen Gemeinden und Dörfer am 15. August einen der wichtigsten Festtage im Kirchenkalender. Und überhaupt: Als Oberbayern-Besucher fühlt man sich dem Himmel einfach näher.

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