Melderegisterauskunft ist kein Datenhandel

Innenminister Albrecht Buttolo ruft erneut zur Versachlichung der Debatte auf. In der Öffentlichkeit entsteht derzeit der Eindruck, dass die Kommunen mit den persönlichen Daten ihrer Einwohner gesetzwidrigen Handel treiben würden. Dieser Vorwurf entbehrt jeder Grundlage. Die Melderegisterauskunft ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung und kein Datenhandel. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Meldewesen nicht nur zur Deckung des Informationsbedarfs öffentlicher Stellen dient, sondern auch – z. B. unter dem Gesichtspunktes des Gläubigerschutzes vor “abtauchenden” Schuldnern – dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs. Die einfache Melderegisterauskunft (Vor- und Familienname sowie Anschrift) wird ohne Prüfung eines berechtigten oder sonstigen besonderen Interesses in einem vereinfachten Verfahren erteilt. Wenn keine sonstigen Hindernisse entgegen stehen ist die Melderegisterauskunft zu erteilen. Es ist allgemein anerkannt, dass grundsätzlich jeder Bürger für seine Umwelt erreichbar sein muss. Er kann nicht ohne besonderen Grund (z. B. berechtigte Auskunftssperre) verhindern, dass andere Bürger die Informationshilfe der Meldebehörde in Anspruch nehmen, um mit ihm Kontakt aufzunehmen. Bei der Melderegisterauskunft werden nur Vor- und Familienname sowie die aktuelle Anschrift herausgegeben. Die hierbei anfallenden Gebühren in Höhe von 5 Euro decken dabei in der Regel nur den Verwaltungsaufwand. Im Bund arbeitet man an Novellen zum Bundesmelde- und Bundesdatenschutzgesetz.

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