Regelung zum Feiertagsfahrverbot für LkW am Reformationstag sowie Buß- und Bettag

Am Reformationstag, Freitag, 31. 10. 2008, gelten auch in diesem Jahr Ausnahmeregelungen für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t. Gemäß § 46 Abs. 2 StVO haben sich die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Berlin verständigt, dass folgende Strecken der Bundesautobahn von 0.00 bis 22.00 Uhr befahren werden dürfen: A 2, A 20, A 24, A 4, A 9, A 10, A 11, A 12, A 13, A 15, A 19, A 111, A 113, A 114, A 115. Die Ausnahmeregelungen gelten jedoch nur für Fahrten von und nach Berlin. Ein Verlassen der Autobahn in den genannten Ländern, in denen das Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO am Reformationstag gilt, ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für den Fall einer unfall- oder baustellenbedingten Vollsperrung der Autobahn. Dann ist der ausgewiesenen Umleitung zu folgen, ist eine solche nicht vorhanden, ist die kürzeste Strecke zur nächsten Autobahnauffahrt zu nutzen. Am Buß- und Bettag, Mittwoch, 19.11.2008, der nur in Sachsen gesetzlicher Feiertag ist, besteht kein Fahrverbot gemäß § 30 Abs. 3 StVO. Das Beschäftigungsverbot von Arbeitnehmern an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz muss allerdings beachtet werden.

Source:
Regelung zum Feiertagsfahrverbot für LkW am Reformationstag sowie Buß- und Bettag

Comments are closed.