125 Jahre internationaler Schutz für Innovationen

Heute vor 125 Jahren wurde die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschlossen. Es ist das erste multilaterale Übereinkommen, das umfassende Regelungen zum gewerblichen Rechtsschutz enthält. Für Deutschland ist die PVÜ im Jahre 1903 in Kraft getreten. Heute gehören ihr 172 Vertragsstaaten an.

Die PVÜ gilt für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster und enthält eine Reihe von Regelungen, die heute zum Kern des gewerblichen Rechtsschutzes zählen. Bahnbrechend war zum Beispiel die Schaffung des Prioritätsrechts (Art. 4 PVÜ): Meldet jemand in einem Mitgliedsstaat eine Erfindung zum Patent an, kann er dieselbe Erfindung innerhalb von 12 Monaten in einem weiteren Vertragsstaat anmelden, ohne dass er sich entgegenhalten muss, die Erfindung sei nicht mehr neu, weil er sie ja schon in einem anderen Land angemeldet habe. Dieser Schutz ist wichtig, da eine Erfindung nur dann patentiert werden kann, wenn sie gegenüber dem Stand der Technik neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die PVÜ enthält außerdem den Grundsatz der Inländerbehandlung, wonach Angehörigen von Vertragsstaaten in allen anderen Vertragsstaaten die gleichen Rechte eingeräumt werden, die jeweils deren eigene Staatsangehörige genießen.

Auslöser für die Übereinkunft war die starke Zunahme des internationalen Handels im 19. Jahrhundert. Die Rechtszersplitterung beim Schutz des gewerblichen Eigentums behinderte zunehmend den internationalen Handel mit innovativen Produkten. Besonders deutlich wurde das Bedürfnis für gemeinsame Regelungen, als sich zahlreiche Herstelle weigerten, ihre Erfindungen auf der Weltausstellung 1873 in Wien zu präsentieren, weil sie Nachahmer fürchteten. Noch im selben Jahr begannen die Vorarbeiten zur PVÜ, die in dem Abschluss der Übereinkunft am 20. März 1883 mündeten.

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