Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat heute einen Gesetzentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf den Weg gebracht. Der Entwurf ergänzt das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) um Vorschriften zum Recht für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen.
„Für Gesellschaften, Vereine und juristische Personen ist die Frage, welches Recht auf sie anzuwenden ist, von zentraler Bedeutung. Bislang gibt es im deutschen Recht hierzu keine geschriebenen Regelungen. Dies hat zu Unsicherheiten bei der Frage des anzuwendenden Rechts geführt, wenn Gesellschaften grenzüberschreitend tätig sind. Durch die neuen Regelungen läßt sich künftig das anwendbare Recht für den Rechtsverkehr sicher bestimmen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
In der Rechtspraxis wurde bislang an den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft und das dort geltende Recht angeknüpft (sog. Sitztheorie). Die Gesellschaft unterlag den Rechtsvorschriften, die am Sitz der Hauptverwaltung gelten. Auf das Recht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde, kam es dagegen nicht an. Dies hatte zur Folge, dass eine nach ausländischem Recht errichtete Gesellschaft mit Hauptsitz in Deutschland nicht wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen konnte, wenn sie nicht gleichtzeitig auch die deutschen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben einhielt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht darin einen Widerspruch zu der innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 und 48 EG-Vertrag). Danach ist eine in einem Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes als rechts- und parteifähig anzusehen, ohne dass zusätzliche Anforderungen am Ort der Niederlassung erfüllt sein müssen.
Die vorgesehenen Regelungen erstrecken die Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum angehören. Dies erleichtert weiter die Rechtsanwendung und vermeidet eine nicht gerechtfertigete Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus verschiedenen Staaten.
Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs:
Gesellschaften, Vereine und juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut);
Beispiel: Auf eine in Großbritannien im Handelsregister eingetragene Private Limited Company kommt englisches Recht zur Anwendung, auch wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich in einer Niederlassung in Deutschland ausübt.
Das Gesellschaftsstatut gilt insbesondere für Fragen der inneren Verfassung der Gesellschaft und ihres Auftretens im Rechtsverkehr sowie für die Haftung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder;
Das Verfahren der Umwandlung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, das vor allem bei Unternehmenszusammenschlüssen zum Tragen kommt, richtet sich künftig nach dem Recht des Gründungsstaates;
Die Gesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität dem Recht eines anderen Staates unterstellt werden, wenn die betroffenen Rechtsordnungen dies zulassen (grenzüberschreitender Rechtsformwechsel)
Beispiel: Eine deutsche GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen ihren Sitz nach Frankreich verlegen, indem sie sich als „Société à responsabilité limitée“ (S.A.R.L.) in das französische Register eintragen und im deutschen Handelsregister löschen lässt.
Die vorgesehenen Regelungen beruhen in wesentlichen Teilen auf Vorarbeiten der Kommission „Internationales Gesellschaftsrecht“ des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht, die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzt wurde.
Der Gesetzentwurf wurde den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Eine Beschlussfassung im Kabinett ist für das Frühjahr 2008 beabsichtigt.
Referentenentwurf Gesetz zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen
A. Problem und Ziel Fu?r Gesellschaften, Vereine und juristische Personen ist die Frage, welches Recht auf sie anzuwenden ist, von zentraler Bedeutung. Hierzu gibt es jedoch bisher im deutschen Recht keine geschriebenen Regelungen.
B. Lo?sung Erga?nzung des Einfu?hrungsgesetzes zum Bu?rgerlichen Gesetzbuche um Vorschriften zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen.
C. Alternativen Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die o?ffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine
2. Vollzugsaufwand Keiner
E. Sonstige Kosten Keine
F. Bu?rokratiekosten Es werden keine Informationspflichten fu?r Bu?rgerinnen und Bu?rger, die Wirtschaft und Verwaltung neu eingefu?hrt, gea?ndert oder aufgehoben.
Referentenentwurf fu?r ein Gesetz zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen Vom… Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 A?nderung des Einfu?hrungsgesetzes zum Bu?rgerlichen Gesetzbuche Das Einfu?hrungsgesetz zum Bu?rgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt gea?ndert durch…., wird wie folgt gea?ndert:
1. Im Ersten Teil, Zweites Kapitel werden in der U?berschrift des Zweiten Abschnitts nach dem Wort „natu?rlichen“ die Wo?rter „und juristischen“ sowie nach dem Wort „Personen“ ein Komma und die Wo?rter „der Gesellschaften und Vereine“ eingefu?gt sowie das Wort „und“ vor dem Wort „Rechtsgescha?fte“ durch das Wort „sowie“ ersetzt.
2. Artikel 7 wird wie folgt gea?ndert:
a) Der U?berschrift werden nach dem Wort „Gescha?ftsfa?higkeit“ die Wo?rter „natu?rlicher Personen“ angefu?gt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wo?rtern „Gescha?ftsfa?higkeit einer“ das Wort „natu?rlichen“ eingefu?gt.
3. Artikel 9 wird Artikel 8.
4. Artikel 10 wird Artikel 9 und wird wie folgt gea?ndert:
a) Der U?berschrift werden die Wo?rter „natu?rlicher Personen“ angefu?gt.
b) In Absatz 1 wird nach den Wo?rtern „Name einer“ das Wort „natu?rlichen“ eingefu?gt.
5. Nach dem neuen Artikel 9 werden die folgenden Artikel 10 bis 10b eingefu?gt:
„Artikel 10 Gesellschaften, Vereine und juristische Personen (1) Gesellschaften, Vereine und juristische Personen des Privatrechts unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein o?ffentliches Register eingetragen sind. Sind sie nicht oder noch nicht in ein o?ffentliches Register eingetragen, unterliegen sie dem Recht des Staates, nach dem sie organisiert sind.
(2) Das nach Absatz 1 anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend fu?r
1. die Rechtsnatur und die Rechts- und Handlungsfa?higkeit,
2. die Gru?ndung und die Auflo?sung,
3. den Namen und die Firma,
4. die Organisations- sowie die Finanzverfassung,
5. die Vertretungsmacht der Organe,
6. den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft und die mit dieser verbundenen Rechte und Pflichten,
7. die Haftung der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person sowie die Haftung ihrer Mitglieder und Organmitglieder fu?r Verbindlichkeiten der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person,
8. die Haftung wegen der Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten. Artikel 10a Umwandlung (1) Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen einer Umwandlung im Wege der Verschmelzung, Spaltung, Vermo?gensu?bertragung oder des Formwechsels unterliegen fu?r jede der beteiligten Gesellschaften, Vereine oder juristischen Personen dem nach Artikel 10 anzuwendenden Recht. (2) Das nach Absatz 1 anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend fu?r
1. die Aufstellung eines Umwandlungsplans einschließlich dessen Form, Mindestinhalt und Offenlegung sowie Pru?fungs- und Berichtspflichten,
2. das die Umwandlung betreffende Verfahren der Beschlussfassung,
3. den Schutz der Gla?ubiger der sich umwandelnden Gesellschaften, Vereine oder juristischen Personen und der Inhaber von Wertpapieren, die Rechte an diesen verbriefen,
4. den Schutz der Mitglieder, welche die Umwandlung abgelehnt haben,
5. die U?bertragung von Vermo?gensgegensta?nden im Rahmen der Umwandlung. (3) Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestimmt sich nach dem Recht, dem die aus der Umwandlung hervorgehende Gesellschaft, der Verein oder die juristische Person nach Artikel 10 unterliegt. Artikel 10b Wechsel des anwendbaren Rechts Wird eine Gesellschaft, ein Verein oder eine juristische Person in einem anderen Staat in ein o?ffentliches Register eingetragen oder wird die Organisation der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person nach außen erkennbar dem Recht eines anderen Staates unterstellt, wechselt das nach Artikel 10 anzuwendende Recht, wenn das bisherige und das neue Recht einen Wechsel ohne Auflo?sung und Neugru?ndung zulassen und die Voraussetzungen beider Rechte hierfu?r vorliegen.“
6. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 6 angefu?gt:
(6) „ Ein Rechtsgescha?ft, das die Verfassung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person betrifft, ist nur formgu?ltig, wenn es die Formerfordernisse des nach Artikel 10 anzuwendenden Rechts erfu?llt.“
7. Artikel 12 wird wie folgt gea?ndert:
a) Die U?berschrift wird wie folgt gefasst:
„ Artikel 12 Schutz des Rechtsverkehrs“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgende Absa?tze 2 und 3 werden angefu?gt:
„(2) Wird ein Vertrag mit einer Gesellschaft, einem Verein oder einer juristischen Person geschlossen und befinden sich das Organ oder Organmitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person und der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluss in demselben Staat, ist Absatz 1 auf die Rechts- und Handlungsfa?higkeit der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person und die Vertretungsmacht des Organs oder Organmitglieds entsprechend anzuwenden. (3) Tritt eine Gesellschaft, ein Verein oder eine juristische Person unter einem anderem als dem nach Artikel 10 anzuwendendem Recht auf, ko?nnen sich Dritte, die die Anwendbarkeit des Rechts nach Artikel 10 nicht kannten oder kennen mussten, auf dieses andere Recht berufen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verku?ndung in Kraft.
Begru?ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts Fu?r Gesellschaften, Vereine und juristische Personen ist die Frage, welches Recht auf ihre gesellschaftsrechtliche Organisation anzuwenden ist, von zentraler Bedeutung. Im deutschen Kollisionsrecht gibt es hierzu bisher keine geschriebenen Regelungen. Rechtsprechung und Literatur haben lange Zeit u?berwiegend die sogenannte Sitztheorie zugrunde gelegt. Danach war auf Gesellschaften das an ihrem tatsa?chlichen Sitz, d. h. dem Sitz ihrer Hauptverwaltung, geltende Recht anzuwenden. Die uneingeschra?nkte Anwendung des Rechts am tatsa?chlichen Verwaltungssitz einer Gesellschaft hat der Gerichtshof der Europa?ischen Gemeinschaften (EuGH) in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. insb. Urteil vom 5. November 2002, Rs. C-208/00, EuGHE I 2002, S. 9919 ff. („U?berseering“) und Urteil vom 30. September 2003, Rs. C- 167/01, EuGHE I 2003, S. 10155 ff. („Inspire Art“)) jedoch als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aus Artikel 43, 48 EG-Vertrag angesehen. Diese Verfahren betrafen Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europa?ischen Union wirksam gegru?ndet waren, ihre Aktivita?ten jedoch ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat ausu?bten bzw. ausu?ben wollten. Der EuGH hat aus der Niederlassungsfreiheit abgeleitet, dass eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegru?ndete Gesellschaft auch im Staat ihres tatsa?chlichen Sitzes als rechts- und parteifa?hig anzusehen ist. Ihre Niederlassung dort darf nicht von bestimmten weiteren Voraussetzungen abha?ngig gemacht werden. Dies gilt insbesondere fu?r Vorschriften u?ber die Mindestkapitalausstattung und die Haftung der Gescha?ftsfu?hrer. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollen nur gelten, wenn im Einzelfall ein betru?gerisches oder missbra?uchliches Verhalten der Gesellschaft gegeben ist. Die Rechtsprechung des EuGH legt den Schluss nahe, auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europa?ischen Union wirksam gegru?ndet worden sind, das Gru?ndungsrecht anzuwenden (so auch BGH NJW 2005, 1648 ff.). Umfang, Ausgestaltung und Grenzen der sog. Gru?ndungstheorie sind jedoch im Einzelnen ungekla?rt. Weitgehend ungekla?rt ist weiterhin, welches Recht auf grenzu?berschreitende Umstrukturierungen anzuwenden ist. Bisher existieren lediglich materiellrechtliche Regelungen zur grenzu?berschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europa?ischen Union und des Europa?ischen Wirtschaftsraums (vgl. §§ 122a ff. des Umwandlungsgesetzes). Andere grenzu?berschreitende Umwandlungsvorga?nge sind bisher ebenso ungeregelt wie die grenzu?berschreitende Sitzverlegung von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen. II. Lo?sung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll das Einfu?hrungsgesetz zum Bu?rgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) um Vorschriften zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen erga?nzt und dabei die grundsa?tzliche Anwendung des Gru?ndungsrechts im deutschen Recht verankert werden. Der Entwurf tra?gt damit den Vorgaben des EuGH Rechnung und ermo?glicht dadurch Unternehmen bei der Gestaltung ihrer gesellschaftsrechtlichen Strukturen eine gro?ßere internationale Flexibilita?t und Mobilita?t. Dies gilt ganz besonders auch fu?r grenzu?berschreitende Umstrukturierungen und Sitzverlegungen. Zugleich werden Umfang und Grenzen der Geltung des Gru?ndungsrechts fu?r den Rechtsverkehr sicher bestimmt. Der Entwurf beruht ganz wesentlich auf Vorarbeiten der Spezialkommission „Internationales Gesellschaftsrecht“ des Deutschen Rates fu?r Internationales Privatrecht (vgl. Sonnenberger (Hrsg.), Vorschla?ge und Berichte zur Reform des europa?ischen und deutschen internationalen Gesellschaftsrechts, 2007, sowie Sonnenberger/Bauer, RIW Beilage 1 zu Heft 4, April 2006), die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzt wurde, um Regelungen zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften und juristischen Personen auszuarbeiten. III. Gesetzgebungskompetenz Fu?r die Erga?nzung des Einfu?hrungsgesetzes zum Bu?rgerlichen Gesetzbuche besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 72 Abs. 1, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (bu?rgerliches Recht). IV. Kosten und Preise Kosten fu?r die Haushalte des Bundes und der Gemeinden entstehen nicht. Kostensteigerungen sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. VI. Bu?rokratiekosten Es werden keine Informationspflichten fu?r Bu?rgerinnen und Bu?rger, die Wirtschaft und Verwaltung neu eingefu?hrt, gea?ndert oder abgeschafft.
B. Besonderer Teil
I. Die gesetzliche Grundkonzeption
Mit den A?nderungen des Einfu?hrungsgesetzes zum Bu?rgerlichen Gesetzbuche wird geregelt, welches nationale Recht jeweils auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen anzuwenden ist.
Dies soll jeweils das Recht sein, nach dem die Gesellschaft, der Verein oder die juristische Person gegru?ndet ist. Ausgangspunkt der Anwendbarkeit des Gru?ndungsrechts sind Artikel 43 und 48 EG-Vertrag, die den „… nach den Rechtvorschriften eines Mitgliedstaats gegru?ndeten Gesellschaften, die ihren satzungsma?ßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Gemeinschaft haben….“, das Recht einra?umen, sich grundsa?tzlich ohne weitere Beschra?nkungen in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen. Die Anknu?pfung an das Gru?ndungsrecht ist letztlich nichts anderes als Ausdruck dieser durch die Rechtsprechung des EuGH weiter konkretisierten Niederlassungsfreiheit. Kommt auf Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen des Privatrechts durchgehend das Gru?ndungsrecht zur Anwendung, bedeutet dies, dass sie ihre tatsa?chliche Ta?tigkeit in einem anderen Staat ausu?ben und dort eine (Haupt-) Niederlassung betreiben ko?nnen, ohne dass sich ihr jeweiliges Gesellschaftsstatut a?ndert und ohne dass das Recht am Ort ihrer Niederlassung ihnen zusa?tzliche Anforderungen an ihre gesellschaftsrechtliche Organisation auferlegen kann.
Fu?r Gesellschaften, Vereine und juristische Personen aus den u?brigen Mitgliedstaaten des Europa?ischen Wirtschaftsraums gilt ebenfalls die Niederlassungsfreiheit (vgl. Artikel 31 des Abkommens u?ber den Europa?ischen Wirtschaftsraum, ABl. EU Nr. L 1 vom 3. Januar 1994, S. 3). Auch auf sie ist daher das Gru?ndungsrecht anzuwenden.
Der Entwurf erstreckt die Anwendbarkeit des Gru?ndungsrechts daru?ber hinaus auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen aus Staaten, die nicht der Europa?ischen Union oder dem Europa?ischen Wirtschaftsraum angeho?ren. Zwar gilt im Verha?ltnis zu Drittstaaten nicht die Niederlassungsfreiheit aus Artikel 43 und 48 EG-Vertrag. Eine Reihe von Staatsvertra?gen enthalten jedoch Vorschriften zur Inla?nderbehandlung, Meistbegu?nstigung und Niederlassungsfreiheit, die es erforderlich machen, die Gesellschaften aus den betreffenden Staaten nicht schlechter zu stellen als Gesellschaften aus der Europa?ischen Union oder dem Europa?ischen Wirtschaftsraum. Zu nennen ist hier insbesondere der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1956 II S. 487), dessen Artikel XXV Abs. 5 Satz 2 der Bundesgerichtshof (BGHZ 153, 353, 356) die Anwendbarkeit des Gru?ndungsrechts fu?r die Gesellschaften der Vertragsstaaten entnommen hat.
Durch die Erstreckung auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen aus Drittstaaten wird der Gleichlauf mit derartigen Staatsvertra?gen hergestellt. Eine einheitliche Anknu?pfung erleichtert weiterhin die Rechtsanwendung und vermeidet sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen zwischen Gesellschaften aus verschiedenen Staaten. Eventuellen Problemen, die sich aus der Anwendung des Gru?ndungsrechts fu?r den Rechtsverkehr ergeben, kann durch die neu eingefu?gte Vertrauensschutzregelung in Artikel 12 Abs. 2 und 3 (vgl. hierzu Ausfu?hrungen zu Artikel 1 Nr. 7 c)) sowie die allgemeinen Grundsa?tze (ordre public) begegnet werden. Das Gru?ndungsrecht findet gema?ß Artikel 3 Abs. 2 EGBGB keine Anwendung, wenn ein Staatsvertrag ausdru?cklich die Anwendung einer anderen Rechtsordnung vorschreibt.
Der Entwurf verzichtet auf Bestimmungen zum anwendbaren Recht fu?r die Rechnungslegung von Unternehmen. Das Sachrecht ist insoweit bereits weitgehend vereinheitlicht und definiert seinen Anwendungsbereich in aller Regel selbst. Grundlage der Vereinheitlichung sind die in der Europa?ischen Union ergangenen Richtlinien, die auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Rechnungslegung von Gesellschaften aus Drittstaaten anzuerkennen ist. Von diesen Vorgaben ko?nnte durch eine kollisionsrechtliche Bestimmung ohnehin nicht abgewichen werden. Hinzu kommt, dass das Recht der Rechnungslegung zwar eng mit dem Gesellschaftsrecht verknu?pft ist. Von diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. Diese betreffen unter anderem gesonderte Publizita?tspflichten und inhaltliche Anforderungen an die Rechnungslegung kapitalmarktnotierter Unternehmen (vgl. z. B. § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches) oder Unternehmen bestimmter Gescha?ftszweige (vgl. z. B. § 53 des Kreditwesengesetzes). Vor diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, ob eine Kollisionsnorm allen derartigen Differenzierungen im deutschen und ausla?ndischen Sachrecht der Rechnungslegung gerecht werden kann. Daher soll es bei dem derzeitigen System verbleiben.
Der Entwurf regelt weiterhin nicht, welche Rechtsordnung auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Organen einer Gesellschaft anzuwenden ist. Fu?r grenzu?berschreitende Sachverhalte gelten insoweit die entsprechenden EG-Richtlinien Richtlinie 2001/86/EG vom 8. Oktober 2001 zur Erga?nzung des Statuts der Europa?ischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EG Nr. L 294 S. 22; Richtlinie 2003/72/EG vom 22. Juli 2003 zur Erga?nzung des Statuts der Europa?ischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer, ABl. EG Nr. L 207 S. 25; Artikel 16 der Richtlinie 2005/56/EG vom 26. Oktober 2005 u?ber die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, ABl. EU Nr. L 310 S. 1) und das zu ihrer Umsetzung ergangene Recht (vgl. SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004, BGBl. I S. 3686; SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006, BGBl. I S. 1917; Gesetz zur Umsetzung der Regelungen u?ber die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3332).
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (A?nderung des Einfu?hrungsgesetzes zum Bu?rgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1 (A?nderung der U?berschrift des Zweiten Abschnitts) Die A?nderung nimmt das Internationale Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen mit in die U?berschrift des Zweiten Abschnitts auf.
Zu Nummer 2 (Artikel 7) Im Hinblick auf die Erga?nzung des Zweiten Abschnitts durch Regelungen u?ber Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, soll in Artikel 7 klargestellt werden, dass sich die dortige Regelung u?ber die Rechts- und Gescha?ftsfa?higkeit ausschließlich auf natu?rliche Personen bezieht.
Zu Nummer 3 (Artikel 8 und 9) Der fru?here Artikel 8 (Entmu?ndigung) ist durch Artikel 7 § 29 Nr. 1 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2022) aufgehoben worden. Neuer Artikel 8 wird der bisherige Artikel 9 (Todeserkla?rung). Der bisherige Artikel 10 (Name) wird neuer Artikel 9.
Zu Nummer 4 (Artikel 9) In der U?berschrift und in Absatz 1 des neuen Artikels 9 (Name) wird klargestellt, dass diese Vorschrift nur fu?r natu?rliche Personen gilt. Die Firma und der Name von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen werden im neuen Artikel 10 Abs. 2 Nr. 3 geregelt.
Zu Nummer 5 (Artikel 10 bis 10b) Zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen werden die neuen Artikel 10 bis 10b eingefu?gt.
Zu Artikel 10 (Gesellschaften, Vereine und juristische Personen) Nach Absatz 1 bestimmt sich, welche nationale Rechtsordnung jeweils auf eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person anwendbar ist (Gesellschaftsstatut). Absatz 2 benennt beispielhaft die wichtigsten Vorga?nge und Verha?ltnisse, die dieser Anknu?pfung unterfallen (Umfang des Gesellschaftsstatuts).
Zu Absatz 1:
Mit Absatz 1 wird fu?r Gesellschaften, Vereine und juristische Personen die Gru?ndungstheorie im deutschen Recht kodifiziert. Anwendbar ist nicht das am tatsa?chlichen Sitz der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person geltende Recht, sondern das Recht, nach dem die betreffende Vereinigung oder juristische Person gegru?ndet worden ist. Fu?r registrierte Gesellschaften, Vereine und juristische Personen ist dies das Recht des Staates, in dem sie in ein o?ffentliches Register eingetragen sind (Satz 1). Es wird in der Regel mit dem Recht des Satzungssitzes u?bereinstimmen. Fu?r (noch) nicht registrierte Gesellschaften, Vereine und juristische Personen ist das Recht maßgeblich, nach dem sie organisiert sind (Satz 2).
Der Begriff der „Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen“ ist untechnisch zu verstehen und wird in dieser Weise auch in anderen Vorschriften verwendet (vgl. Artikel 28 Abs. 2 und Artikel 34 Nr. 2 und 3 EGBGB sowie Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europa?ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 u?ber das auf außervertragliche Schuldverha?ltnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. EU Nr. L 199 S. 40). Der Begriff umfasst in Einklang mit Artikel 48 Abs. 2 EG-Vertrag sa?mtliche Gesellschaften des bu?rgerlichen Rechts und des Handelsrechts, Vereine und juristische Personen des Privatrechts. Gesellschaften sind insbesondere auch Genossenschaften und BGB-Gesellschaften. Zu den juristischen Personen des Privatrechts za?hlen rechtsfa?hige Vereine und Stiftungen. Daru?ber hinaus gilt die Regelung auch fu?r den nichtrechtsfa?higen Verein. Alle diese Rechtsformen sind auch dann erfasst, wenn sie keinen Erwerbszweck verfolgen. Damit geht die Regelung u?ber den Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit hinaus, um einen einheitlichen Rechtszustand fu?r alle Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen des Privatrechts zu schaffen. Nicht erfasst sind juristische Personen des o?ffentlichen Rechts. Fu?r sie kommen die Kollisionsnormen des o?ffentlichen Rechts (Territorialita?tsprinzip) in Betracht.
Satz 1 bestimmt das Gesellschaftsstatut bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die in ein o?ffentliches Register eingetragen sind. Auf sie ist das am Registerort geltende Recht anzuwenden. Gemeint sind hiermit die Registereintragungen von Gesellschaften im Sinne von Artikel 3 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. Ma?rz 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. EG Nr. L 65 vom 14. Ma?rz 1968, S. 8), sowie vergleichbare (Erst-) Eintragungen als Hauptniederlassung. Die Anknu?pfung an die Eintragung im Register schafft Rechtssicherheit, da Registereintragungen o?ffentlich dokumentiert sind und daher ohne gro?ßeren Aufwand ermittelt werden ko?nnen.
Satz 2 bestimmt das Gesellschaftsstatut bei Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen, die nicht in ein o?ffentliches Register eingetragen sind. Hierzu geho?ren auch Gesellschaften, bei denen eine Registrierung zwar beabsichtigt, aber noch nicht erfolgt ist (Vorgesellschaften). Diese Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen unterliegen dem Recht des Staates, nach dem sie sich organisiert haben. Vom Auftreten der Gesellschaft nach außen kann in der Regel auf ihre Organisation geschlossen werden. Gesellschaften, Vereine und juristische Personen ko?nnen aber auch – zum Beispiel durch Vorlage der Gru?ndungsdokumente – den Beweis antreten, dass sie tatsa?chlich nach einem anderen Recht organisiert sind. Bei einem solchen Auseinanderfallen zwischen dem Auftreten im Rechtsverkehr und der tatsa?chlichen Organisation ist die Vertrauensschutzregelung des neuen Artikels 12 Abs. 3 (vgl. hierzu Ausfu?hrungen zu Artikel 1 Nr. 7 c)) zu beachten.
Kann eine Organisation nicht festgestellt werden, finden die Artikel 10 bis 10b keine Anwendung. Der Zusammenschluss wird vielmehr wie ein vertragliches Schuldverha?ltnis behandelt und das anwendbare Recht nach den Artikeln 27 ff. bestimmt. Dies wird insbesondere bei reinen Innengesellschaften regelma?ßig der Fall sein. Bei der in Absatz 1 ausgesprochenen Verweisung handelt es sich um eine Sachnormverweisung. Die Wahl des Registrierungsorts bzw. die Bestimmung des Organisationsstatuts kann als Rechtswahl entsprechend Artikel 4 Abs. 2 angesehen werden.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 entha?lt eine nicht abschließende Liste von Einzelpunkten, die dem Gesellschaftsstatut unterliegen.
Zu Nummer 1:
Dem nach Absatz 1 anzuwendenden Recht unterfallen die Rechtsnatur sowie die Rechts- und Handlungsfa?higkeit der Gesellschaft, des Vereins und der juristischen Person. Das Gesellschaftsstatut bestimmt damit die Frage, um was fu?r eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person es sich handelt, sowie die Fa?higkeit, Tra?gerin von Rechten und Pflichten zu sein und durch eigenes Handeln (z. B. deliktische) Rechtswirkungen hervorzurufen. Bei der Feststellung der Rechtsnatur sowie der Rechts- und Handlungsfa?higkeit sind die Sonderregeln zum Schutz des Rechtsverkehrs in Artikel 12 (vgl. hierzu Ausfu?hrungen zu Artikel 1 Nr. 7 c)) zu beachten. Die Partei- und Prozessfa?higkeit, d. h. die Fa?higkeit einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, Partei in einem gerichtlichen Verfahren zu sein und Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, unterfa?llt hingegen nicht dem Gesellschaftsstatut. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Frage, fu?r die das jeweils am Gerichtsort anwendbare Prozessrecht (lex fori) maßgeblich ist.
Zu Nummer 2:
Zu den dem Gesellschaftsstatut unterliegenden Fragen geho?ren die Gru?ndung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person sowie die Gru?ndungsvoraussetzungen, wie zum Beispiel Anforderungen an die Gesellschafterzahl, das Mindestkapital, die Kapitalaufbringung sowie Register- und Publizita?tspflichten. Auf das Eintragungsverfahren in ein Register ist hingegen das am Registerort geltende Verfahrensrecht (lex fori) anzuwenden. Formfragen sind nach dem nach Artikel 11 Abs. 6 zu bestimmenden Recht (vgl. hierzu Ausfu?hrungen zu Artikel 1 Nr. 6) zu beurteilen. Das nach Artikel 10 zu bestimmende Gesellschaftsstatut umfasst auch die Auflo?sung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person und deren anschließende Liquidation, sofern es sich dabei um zivilrechtliche Vorga?nge handelt. Nicht erfasst sind hingegen die Auflo?sung durch Bestimmungen des o?ffentlichen Rechts, einschließlich des Straf- und des Insolvenzrechts.
Zu Nummer 3:
Die Firma einer Handelsgesellschaft sowie der Name einer sonstigen Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person unterliegen dem nach Artikel 10 zu bestimmenden Recht. Nach dem Gesellschaftsstatut richten sich insbesondere Anforderungen an die Bildung der Firma und den Rechtsformzusatz sowie deren Schreibweise und Abku?rzung. Gesondert, d. h. nach dem jeweils anzuwendenden Verfahrensrecht (lex fori), ko?nnen im Einzelfall Fragen zu behandeln sein, die die Eintragungsfa?higkeit bestimmter Firmen oder Namen im Handelsregister oder einem anderen o?ffentlichen Register betreffen. Zu einer abweichenden Anknu?pfung kann es ebenfalls kommen, wenn Fragen des Wettbewerbsrechts betroffen sind, oder es aufgrund der Verletzung von Rechten einer anderen Gesellschaft oder juristischen Person oder eines anderen Vereins um Fragen des Namensschutzes geht.
Zu Nummer 4:
Die Organisationsverfassung bezeichnet die gesetzlichen Strukturanforderungen an die Gesellschaft, den Verein oder die juristische Person. Hierzu za?hlen insbesondere die Ernennung, Zusammensetzung und Abberufung von Organen, deren Rechte und Pflichten sowie die Fassung und Wirksamkeit von Organisationsbeschlu?ssen. Dazu geho?ren weiterhin die Beziehung der Gesellschaften, Vereine oder juristischen Personen zu ihren Mitgliedern und deren Beziehungen untereinander, wie zum Beispiel Treuepflichten, Schutz von Minderheitsgesellschaftern und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter bzw. Mitglieder.
Die Finanzverfassung betrifft die Kapitalstruktur der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person. Hierzu za?hlen insbesondere Mindestkapitalerfordernisse sowie Erfordernisse der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung, wie Ausschu?ttungssperren und Beitrags- und Nachschusspflichten der Gesellschafter, sowie Kapitalmaßnahmen. Die Frage, ob Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital ersetzend anzusehen sind, ist daher eine Frage der Finanzverfassung und unterfa?llt dem Gesellschaftsstatut. Nicht nach dem Gesellschaftsstatut, sondern nach dem Insolvenzstatut richtet sich dagegen die Frage, wie Ru?ckzahlungsanspru?che von Gesellschaftern aus solchen oder anderen Darlehen in der Insolvenz zu behandeln sind.
Zu Nummer 5:
Als besonders wichtige Einzelfrage der Organisationsverfassung unterfa?llt die gesetzliche Vertretungsmacht der Organe einer Gesellschaft ebenfalls dem Gesellschaftsstatut. Organe sind dabei zum einen die nach dem Gesellschaftsrecht generell zur Vornahme rechtsgescha?ftlicher Akte fu?r die Gesellschaft berufenen Personen (z. B. Vorstand, Gescha?ftsfu?hrer). Zum anderen geho?ren hierzu auch solche Personen, denen nach dem Gesellschaftsrecht lediglich fu?r bestimmte Aufgaben Vertretungsmacht verliehen wird. Nicht von Nummer 5 erfasst ist dagegen die rechtsgescha?ftlich u?bertragene Vertretungsmacht. Das Gesellschaftsstatut regelt mit der Vertretungsmacht der Organe und gesetzlichen Vertreter zugleich die Bindung der Gesellschaft an die von ihnen geta?tigten Rechtsgescha?fte. Fu?r den Schutz des Rechtsverkehrs vor Beschra?nkungen der Vertretungsmacht, die sich aus dem Gesellschaftsstatut ergeben, ist der neue Artikel 12 Abs. 2 (vgl. hierzu Ausfu?hrungen zu Artikel 1 Nr. 7 c)) zu beachten.
Zu Nummer 6:
Als weiteren Unterfall der Organisationsverfassung bestimmt das Gesellschaftsstatut u?ber die Gesellschafterstellung in Gesellschaften oder die Mitgliedschaft in Vereinen oder juristischen Personen, die keine Gesellschaften sind. Beide Beteiligungsformen werden der Einfachheit halber mit dem Oberbegriff der „Mitgliedschaft“ bezeichnet.
Das Gesellschaftsstatut bestimmt u?ber Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft. Erfasst ist dabei auch die U?bertragbarkeit der Mitgliedschaftsstellung, nicht jedoch der Vorgang der U?bertragung selbst. Die U?bertragung von Gesellschaftsanteilen oder der Mitgliedschaftsstellung in einem Verein oder einer juristischen Person unterliegt nur insofern dem Gesellschaftsstatut, als nicht andere Rechtsgebiete beru?hrt sind. Zu diesen anderen Rechtsgebieten za?hlen insbesondere das Wertpapier- und Kapitalmarktrecht bei einer U?bertragung von Wertpapieren sowie Formvorschriften (Artikel 11 Abs. 6, vgl. hierzu Ausfu?hrungen zu Artikel 1 Nr. 6). Ebenfalls nicht von Nummer 6 erfasst ist der Erwerb der Mitgliedschaft kraft Rechtsnachfolge von Todes wegen.
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, d. h. der Inhalt der Mitgliedschaft, unterstehen ebenfalls dem Gesellschaftsstatut. Hierzu za?hlen beispielsweise Stimm- und Bezugsrechte. Das Gesellschaftsstatut ist auch berufen, u?ber die Zula?ssigkeit von schuldrechtlichen Vereinbarungen der Mitglieder u?ber Rechte und Pflichten (z.B. Stimmbindungsvertra?ge) zu entscheiden. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen selbst unterliegen dagegen nicht dem Gesellschafts-, sondern dem Vertragsstatut.
Zu Nummer 7:
Nummer 7 betrifft die Frage der Haftung der Gesellschaften, Vereine oder der juristischen Personen mit ihrem eigenen Vermo?gen fu?r ihre Verbindlichkeiten sowie die Außenhaftung ihrer Organmitglieder und Mitglieder fu?r eben diese Verbindlichkeiten. Die unmittelbare Außenhaftung der Mitglieder fu?r Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann, beispielsweise bei Personengesellschaften, zur Rechtsnatur dieser Gesellschaft geho?ren. Ebenso kann es, zum Beispiel bei Kapitalgesellschaften, zur Natur der Gesellschaft geho?ren, dass es eine solche Außenhaftung im Regelfall nicht gibt. Dem Gesellschaftsstatut unterfa?llt daher auch die Frage, wann es im letzteren Fall ausnahmsweise zu einer Außenhaftung der Gesellschafter kommt (Durchgriffshaftung).
Die Haftung der Gesellschaft sowie ihrer Organmitglieder und Mitglieder betrifft lediglich Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es geht nicht um eigene Verbindlichkeiten der Organmitglieder oder Mitglieder. Ob eine Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht, ist eine Vorfrage und bestimmt sich nicht nach dem Gesellschaftsstatut, sondern nach dem auf die Verbindlichkeit anwendbaren Recht (z. B. Vertragsstatut, Deliktsstatut). Entsprechendes gilt fu?r Vereine und juristische Personen, die keine Gesellschaften sind.
Nummer 7 regelt die Haftungsstruktur der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person als Unterfall der Organisationsverfassung. Bewusst offen la?sst der Entwurf, ob sich die Haftung der Mitglieder oder Organmitglieder einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person fu?r deren Verbindlichkeiten auch aus anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere aus Delikt, ergeben kann und ob eine solche Haftung sodann gesondert anzuknu?pfen wa?re. Diese Frage ist im Einzelfall von der Rechtsprechung zu entscheiden. Nicht von Nummer 7 erfasst sind andere interne Ausgleichsanspru?che zwischen der Gesellschaft, dem Verein oder der juristischen Person, ihren Organmitgliedern und ihren Mitgliedern, die allerdings als Frage der Organisationsverfassung (vgl. hierzu Ausfu?hrungen zu Nummer 5) oder der Mitgliedschaft (vgl. hierzu Ausfu?hrungen zu Nummer 6) dem Gesellschaftsstatut unterfallen. Von der Haftung fu?r Verbindlichkeiten der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person zu unterscheiden ist die Haftung von Organmitgliedern oder Mitgliedern wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten (vgl. hierzu Ausfu?hrungen zu Nummer 8).
Zu Nummer 8:
Nummer 8 betrifft die Haftung wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten. Diese ko?nnen sich aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung oder aus gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen im Gesetz ergeben. Sie ko?nnen die Organmitglieder und die Mitglieder einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person treffen.
Erfasst ist dabei insbesondere die Innenhaftung von Organmitgliedern und Mitgliedern untereinander wegen Verletzung allgemeiner Treuepflichten oder sonstiger besonderer Verhaltenspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung oder aus Gesetz. Es sind jedoch auch gesellschaftsrechtliche Pflichten denkbar, die den Schutz Dritter und die Haftung ihnen gegenu?ber bezwecken (vgl. BGH NJW 2005, 1648 ff. zu § 11 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschra?nkter Haftung). Auch diese unterliegen nach Nummer 8 dem Gesellschaftsstatut.
Bewusst offen la?sst der Entwurf, ob und wann bei einer Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten auch die außervertragliche Haftung, insbesondere aus Delikt, dem Gesellschaftsstatut unterfa?llt oder aber gesondert anzuknu?pfen ist. Diese Frage soll der Rechtsprechung u?berlassen bleiben, um interessengerechte Ergebnisse im Einzelfall zu ermo?glichen.
Nicht unter Nummer 8 und damit nicht unter das Gesellschaftsstatut fa?llt eine Haftung der Gescha?ftsleiter wegen Insolvenzverschleppung. Denn die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags und damit auch die aus einem Versa?umnis resultierende Haftung sind insolvenzrechtlicher und nicht gesellschaftsrechtlicher Natur. Zu Artikel 10a (Umwandlung)
Zu Absatz 1:
Absatz 1 bestimmt das auf Umwandlungen anwendbare Recht. Zu den geregelten Umwandlungsfa?llen geho?ren zum einen die Verschmelzung zweier Rechtstra?ger, die Spaltung eines Rechtstra?gers (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung) und die Vermo?gensu?bertragung von einem Rechtstra?ger auf einen anderen. Bei der Vermo?gensu?bertragung u?bertra?gt ein Rechtstra?ger sein Vermo?gen als Ganzes oder zum Teil auf einen bestehenden Rechtstra?ger, wobei die Anteilsinhaber des u?bertragenden Rechtstra?gers eine Gegenleistung erhalten, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften des u?bernehmenden Rechtstra?gers besteht.
Die Voraussetzungen, das Verfahren und die Wirkungen einer solchen Umwandlung richten sich fu?r jede der beteiligten Gesellschaften nach ihrem Gesellschaftsstatut. Die Kumulation der beteiligten Rechtsordnungen entspricht den Regelungen der Richtlinie 2005/56/EG des Europa?ischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 u?ber die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Verschmelzungsrichtlinie) (ABl. EU Nr. L 310 vom 25. November 2005 S. 1 ff., vgl. z. B. Artikel 4 Abs. 1 b)).
Nach dem Gesellschaftsstatut richten sich weiterhin Zula?ssigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen eines Formwechsels. Beim Formwechsel a?ndert eine Gesellschaft, ein Verein oder eine juristische Person unter Wahrung ihrer Identita?t ihre Rechtsform. Es ist immer nur ein Rechtstra?ger beteiligt. Grundsa?tzlich ist daher auch nur eine Rechtsordnung anzuwenden. Nimmt der Rechtstra?ger jedoch einen grenzu?berschreitenden Formwechsel in eine Rechtsform einer anderen Rechtsordnung vor (z. B. der „Formwechsel“ einer deutschen GmbH in eine franzo?sische Socie?te? a? responsabilite? limite?e), so gilt Artikel 10b, der den Wechsel des anwendbaren Rechts (Statutenwechsel) regelt.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 entha?lt eine nicht abschließende Liste von Einzelpunkten, die dem jeweiligen Gesellschaftsstatut der beteiligten Gesellschaften, Vereine oder juristischen Personen unterliegen. Insbesondere geho?rt hierher auch die U?bertragung von Vermo?gensgegensta?nden (z. B. Sachen oder Forderungen) kraft Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Umwandlung.
Zu Absatz 3:
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestimmt sich abweichend von Absatz 1 nicht nach den beiden beteiligten Rechtsordnungen. Die Umwandlung wird wirksam, wenn die Voraussetzungen des Gesellschaftsstatuts der aus der Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft oder juristischen Person bzw. des aus der Umwandlung hervorgehenden Vereins erfu?llt sind. Dies entspricht der Regelung in Artikel 12 der Verschmelzungsrichtlinie.
Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Umwandlung bestimmt auch u?ber den Zeitpunkt der Wirksamkeit der U?bertragung von Vermo?gensgegensta?nden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Publizita?tserfordernisse, wie zum Beispiel die Eintragung von Immobilien im Grundbuch oder einem ausla?ndischen Immobiliarregister, ko?nnen daneben im Wege der Sonderanknu?pfung zur Anwendung kommen.
Zu Artikel 10b (Wechsel des anwendbaren Rechts)
Artikel 10b regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft oder juristische Person sich einem anderen Recht unterstellen kann (Statutenwechsel). Fu?r einen Statutenwechsel gibt es grundsa?tzlich zwei Mo?glichkeiten: Die Gesellschaft oder juristische Person kann sich erstens in einem anderen Staat in ein o?ffentliches Register eintragen lassen. Oder sie kann zweitens ihre Organisation nach außen erkennbar dem Recht eines anderen Staates unterstellen. In der Regel wird eine registrierte Gesellschaft den ersten und eine nicht-registrierte Gesellschaft den zweiten Weg wa?hlen. Jedoch kann eine Gesellschaft auch die jeweils andere Variante wa?hlen, sofern jeweils die weiteren Voraussetzungen fu?r einen Statutenwechsel auf diesem Wege gegeben sind. Entsprechendes gilt fu?r Vereine.
Zu diesen in Artikel 10b angesprochenen Voraussetzungen geho?rt insbesondere, dass die beiden beteiligten Rechtsordnungen den Statutenwechsel generell und auf dem gewa?hlten Wege u?berhaupt zulassen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, bleibt es bei der bisher anwendbaren Rechtsordnung. Sollen Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen in diesem Fall trotzdem der Rechtsordnung eines anderen Staates unterliegen, mu?ssen sie aufgelo?st und nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates neu gegru?ndet werden.
Fu?r einen Statutenwechsel mu?ssen weiterhin die jeweiligen materiellrechtlichen Voraussetzungen der beiden beteiligten Rechtsordnungen eingehalten sein. Auch hier gilt, dass eine A?nderung nur eintritt, wenn und sobald alle diese Voraussetzungen eingehalten sind. Ansonsten verbleibt es bei der Anwendung der Rechtsordnung, der die Gesellschaft, der Verein oder die juristische Person bisher unterlag. Regelma?ßig wird zu den sachrechtlichen Voraussetzungen eines Statutenwechsels geho?ren, dass die bisherige Eintragung in dem o?ffentlichen Register des Staates, dessen Recht die Gesellschaft, der Verein oder die juristische Person bisher unterlag, gelo?scht wird. Weitere Voraussetzungen ko?nnen beispielsweise auch die Einhaltung bestimmter Vorschriften zum Schutz von Gla?ubigern oder Minderheitsgesellschaftern sein.
Zu Nummer 6 (Artikel 11)
Mit dem neu in Artikel 11 angefu?gten Absatz 6 wird fu?r Rechtsgescha?fte, die die Verfassung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person betreffen, die nach Artikel 11 Abs. 1 ansonsten ausreichende Anwendung der Ortsform ausgeschlossen. Vielmehr mu?ssen in diesen Fa?llen immer nur die Formvorschriften des Gesellschaftsstatuts eingehalten werden. Rechtsgescha?fte, die die Verfassung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person betreffen, sind insbesondere die Gru?ndung, die Umwandlung, einschließlich des Formwechsels, sowie die Satzungsa?nderung.
Zu Nummer 7 (Artikel 12)
Mit den A?nderungen in Nummer 7 wird Artikel 12 um zwei weitere Absa?tze erga?nzt. Artikel 12 regelt damit in Zukunft den Schutz des anderen Vertragsteils bei Vertra?gen mit natu?rlichen Personen (Absatz 1) und mit Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen (Absatz 2) sowie den Schutz des Rechtsverkehrs, wenn eine Gesellschaft, ein Verein oder eine juristische Person „unter falschem Recht“ auftritt (Absatz 3).
Die bisherige Regelung des Artikels 12 wird Absatz 1.
Der neue Absatz 2 u?bernimmt diese Regelung fu?r Gesellschaften, Vereine und juristische Personen. Auch Gesellschaften, Vereine und juristische Personen sollen sich nicht auf eine nach ihrem Gesellschaftsstatut bestehende Rechts- oder Handlungsunfa?higkeit berufen ko?nnen, wenn sie bei perso?nlicher Anwesenheit in einem anderen Staat einen Vertrag mit einem ebenfalls dort perso?nlich anwesenden Vertragspartner geschlossen haben und nach dem Recht dieses anderen Staates als rechts- oder handlungsfa?hig anzusehen sind. Die Anwesenheit einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person kann sich dabei immer nur auf die Anwesenheit des vertragsschließenden Organs bzw. Organmitglieds beziehen.
Absatz 2 regelt daru?ber hinaus den Fall, dass nicht die Rechts- oder Handlungsfa?higkeit der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person, sondern die Vertretungsmacht des vertragsschließenden Organs oder Organmitglieds in Frage steht. Auch hier sollen Beschra?nkungen nach dem Gesellschaftsstatut unbeachtlich sein, wenn beide Vertragspartner bei Vertragsschluss in einem anderen Staat anwesend sind und die Beschra?nkungen der Vertretungsmacht nach dem dortigen Recht nicht bestehen. Der Schutz des anderen Vertragsteils entfa?llt – wie in Absatz 1 – nur, wenn dieser bei Vertragsabschluss nicht gutgla?ubig war. Die Gesellschaft, der Verein oder die juristische Person muss beweisen, dass der andere Vertragsteil bei Vertragsabschluss die fehlende Rechts- oder Handlungsfa?higkeit der Gesellschaft, des Vereins oder der juristischen Person bzw. die fehlende Vertretungsmacht des Organs oder Organmitglieds kannte oder kennen musste. Allein die Bekanntmachung der Gru?ndungsdokumente der Gesellschaft reicht fu?r diesen Beweis nicht aus. Der neue Absatz 3 trifft eine Vertrauensschutzregelung fu?r das „Handeln unter falschem Recht“. Mitunter tritt beispielsweise eine Gesellschaft im Verkehr mit Dritten in einer Weise auf, als unterliege sie einem anderen Gesellschaftsstatut als nach Artikel 10. Insbesondere geht es um Fa?lle, in denen eine Gesellschaft einen unzutreffenden Rechtsformzusatz aus einer anderen Rechtsordnung verwendet, zum Beispiel wenn eine ausla?ndische Gesellschaft sich in Deutschland als deutsche Gesellschaft ausgibt. In diesen Fa?llen erscheint es nicht sachgerecht, einen gutgla?ubigen Dritten auf das tatsa?chliche Gesellschaftsstatut nach Artikel 10 zu verweisen. Vielmehr soll der gutgla?ubige Dritte sich auf das Recht berufen ko?nnen, unter dem die Gesellschaft ihm gegenu?ber aufgetreten ist. Gutgla?ubig ist der Dritte immer dann, wenn er weder wusste noch wissen musste, dass die Gesellschaft nach Artikel 10 einem anderen Recht unterliegt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verku?ndung in Kraft treten.